Förderrichtlinie der
Stiftung Evangelische Frauenhilfe in Brandenburg

Vorbemerkung
Zwecke der Stiftung Evangelische Frauenhilfe in Brandenburg sind die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke gemäß ihrer Satzung unter anderem durch die Unterstützung von der Gleichberechtigung dienenden Einrichtungen und Tätigkeitsfeldern der Frauen- und Familienarbeit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (im Bereich Brandenburg), durch finanzielle Unterstützung anderer gemeinnütziger Einrichtungen im Land Brandenburg sowie durch materielle Förderung von Projekten.
Voraussetzung für die Entscheidung über eine Förderung ist die Vorlage eines vollständigen Projektantrags.

 

1. Was kann gefördert werden?
Förderfähig sind Projekte der Gleichberechtigung von Mädchen und Frauen in der Gesellschaft. Dies kann auch durch Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie durch die Förderung des Wohlfahrtswesens geschehen.
Es können Personal-, Sach-, Investitions- und ggf. projektbezogene Regie- bzw. Verwaltungskosten gefördert werden.

 

2. Wer kann gefördert werden?
Förderfähig sind Projekte von Kirchengemeinden, diakonischen Einrichtungen und anderen kirchlichen Trägern sowie auch anderen gemeinnützigen Einrichtungen im Land Brandenburg, solange ein Bezug zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz besteht.

 

3. Antragstellung
Anträge auf Projektförderung erfolgen schriftlich in freier Form vor dem geplanten Projektbeginn an die Geschäftsstelle der Stiftung. Die Antragstellung kann laufend erfolgen, es bestehen keine festgelegten Termine.
Der Antrag umfasst:

  • Projekt-/Maßnahmebezeichnung;

  • eine aussagefähige Beschreibung des Projekts bzw. der zu fördernden Maßnahme inklusive Projektbeginn und -zeitraum mit Darstellung der beabsichtigten Wirkungen;

  • eine kurze Selbstdarstellung des/r Antragsteller(s)/in;

  • einen hinreichend detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan. Dieser Kosten- und Finanzierungsplan muss auch Aufschluss geben über Förderzusagen von anderer Seite, beabsichtigte und/oder laufende weitere Förderanträge, Eigenbeiträge und sonstige zu erwartende Einnahmen;

  • hinreichende Dokumente in Kopie, die die Existenz der antragstellenden Organisation belegen und deren rechtliche Vertreter benennen.

 

4. Art und Höhe der Förderung

Der/Die Antragsteller/in ist verpflichtet, einen sparsamen und sachgerechten Finanzplan aufzustellen. Die Stiftung behält sich vor, bei Antragstellung weitere Auskünfte zu verlangen und die Kostenansätze von unabhängiger Seite prüfen zu lassen.
Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfs-  oder Festbetragsfinanzierung in Form von Zuschüssen zu Kosten, die im Finanzierungsplan dargestellt sind.
Die maximale Höhe eines ausgereichten Zuschusses pro Projekt beträgt einmalig 10.000,- (zehntausend) Euro. Im Einzelfall können abweichende Festlegungen getroffen werden.
Einen minimalen Förderbetrag gibt es nicht; es können explizit auch Anträge für Kleinprojekte gestellt werden.

 

5. Bewilligung
Die Bewilligung erfolgt mittels eines Schreibens an den/die Antragsteller/in und kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen. Sie wird erst durch den Abschluss einer Fördervereinbarung zwischen Stiftung und Förderungsempfänger/in wirksam.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Alle Leistungszusagen der Stiftung erfolgen freiwillig und mit dem Vorbehalt des Widerrufs.
Leistungsansprüche entstehen nur durch schriftliche Zusage der Stiftung, nicht jedoch durch Berufung auf Gleichbehandlung oder aufgrund bereits früher gewährter Leistungen.
Ablehnende Entscheidungen müssen seitens der Stiftung nicht begründet werden.
Die Verwendung der bewilligten Förderung ist zweckgebunden und im Bewilligungsschreiben sowie der danach abzuschließenden Fördervereinbarung festgelegt. Spätere inhaltliche Modifizierungen sowie Änderungen des Verwendungszwecks sind möglich, bedürfen aber grundsätzlich der vorherigen Zustimmung durch die Stiftung.

 

6. Auszahlung und Berichtspflichten
Die Bereitstellung der Fördermittel erfolgt in Abhängigkeit von der Art der Förderung und der Höhe des Betrages entweder einmalig oder in mehreren Teilbeträgen.
Der/die Förderungsempfänger/in hat nach Antragstellung und insbesondere nach Abschluss der Fördervereinbarung die Stiftung unaufgefordert über Ereignisse zu unterrichten, die das Vorhaben wesentlich beeinflussen, insbesondere, wenn sie dessen Ziele und Durchführung gefährden.
Wesentliche Änderungen im Kosten- und Finanzierungsplan, d.h. Abweichungen von mehr als 25% in Einzelpositionen, die im Projektverlauf notwendig werden, sind zustimmungspflichtig. Sie sind rechtzeitig anzuzeigen und zu begründen.
Ebenso ist die Stiftung in Kenntnis zu setzen, wenn der/die Förderungsempfänger/in für dasselbe Projekt von dritter Seite eine Förderzusage erhält.
Die Stiftung behält sich das Recht vor, jederzeit eine Überprüfung des Vorhabens und der Verwendung der Mittel durchzuführen.

 

7. Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Projekts bzw. Ablauf des Förderungszeitraumes zu erbringen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
In der Fördervereinbarung werden Art und Umfang des Verwendungsnachweises geregelt.

 

8. Öffentlichkeitsarbeit, Nennung der Förderung
Der/Die Förderungsempfänger/in ist verpflichtet, auf die Förderung durch die Stiftung Evangelische Frauenhilfe in Brandenburg in geeigneter und angemessener Form hinzuweisen und dies gegenüber der Stiftung zu dokumentieren.
Die Stiftung ist zur publizistischen Verwertung des jeweiligen geförderten Projekts berechtigt und kann die zur Verfügung gestellten Berichte, Ergebnisse und Materialien (einschließlich Fotos) an die von ihr für notwendig erachteten Stellen weiterleiten, ohne dass es dafür nochmals einer gesonderten Genehmigung bedarf.

 

9. Widerruf der Bewilligung
Die Stiftung kann eine Bewilligung widerrufen, wenn diese innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bewilligungsschreibens nicht mindestens teilweise in Anspruch genommen worden ist.
Die Stiftung behält sich den Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung gezahlter Fördermittel vor, wenn

  • die Förderrichtlinien oder zusätzlich erteilte Auflagen nicht beachtet werden,
  • Mittel nicht entsprechend der Fördervereinbarung verwendet werden,
  • die Verwendung der Mittel nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird oder
  • es durch die Förderung der Stiftung zu einer Überförderung des Projekts kommt.

Des Weiteren kann die Förderzusage widerrufen werden, wenn der/die Förderungsempfänger/in die Stiftung bei Antragstellung oder im Projektverlauf nicht oder unzureichend über wesentliche Gesichtspunkte informiert hat, bei deren Kenntnis keine oder eine andere Förderungszusage erteilt worden wäre.
Die Stiftung behält sich die Einstellung der Förderung aus durch den/die Förderungsempfänger/in zu vertretendem wichtigen Grund vor (z.B. Zahlungsunfähigkeit des/der Förderungsempfänger(s)/in) sowie für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Vorhabens weggefallen oder die Ziele nicht mehr erreichbar sind.

 

10. Schutzbestimmungen
Der/Die Förderungsempfänger/in führt das Projekt in eigener Verantwortung durch und hat für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Vorschriften Sorge zu tragen sowie ggf. notwendige Genehmigungen einzuholen.
Der/Die Förderungsempfänger/in hat für seine/ihre pflicht- und ordnungsgemäßen Angaben gegenüber seinen/ihren Finanzbehörden selbst Sorge zu tragen. Sollten im Zweifel durch die Stiftung keine echten Zuschüsse gewährt worden sein, trägt die Stiftung in keinem Fall eventuell zusätzlich anfallende Umsatzsteuern auf den gewährten Förderbetrag.
Die Stiftung haftet nicht für Schäden, die aus der Durchführung des geförderten Projekts entstehen.
Der/Die Förderungsempfänger/in hat die Stiftung für den Fall, dass ihr aus der Förderung eines Projekts ein Schaden entsteht, schadlos zu halten.
Der/Die Förderungsempfänger/in versichert, dass das der Stiftung überlassene Dokumentations- und Bildmaterial keine Rechte Dritter verletzt, und stellt die Stiftung insoweit vorsorglich von Ansprüchen Dritter frei.

 

Diese Richtlinie wurde in der Vorstandssitzung der Stiftung Evangelische Frauenhilfe in Brandenburg am 07.10.2024 beschlossen.